Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) der Firma Allplast GmbH (nachfolgend Allplast genannt)

Stand 01.07.2012

I. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle Liefer- und Leistungsverträge zwischen Allplast und ihren Kunden. Einkaufsbedingungen der Kunden gelten auch bei fehlendem ausdrücklichen Widerspruch durch Allplast als nicht anerkannt. Die vorliegenden AGB gelten spätestens mit Annahme des Angebotes bzw. der Auftragserteilung als vereinbart. Diese AGB gelten unabhängig von der Art des Vertragsschlusses.

II. Vertragsschluss, technische Änderungen

  1. Allplast-Angebote verstehen sich als freibleibend und unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie etwaige Zusicherungen von Allplast-Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung, wobei die Übermittlung per Telefax ausreichend ist.
  2. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen und Designentwürfen etc. behält sich Allplast Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Erstellung von DIN-Zeichnungen, Dokumentationen und Designentwürfen ausdrücklich Bestandteil des Auftrags an Allplast sind. Allplast darf vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne und Skizzen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugängig machen.
  3. Die verbindliche Freigabe für die Fertigung beruht stets auf den dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Unterlagen, Zeichnungen, Dokumenten und Designvorgaben des Kunden neuesten Datums.
  4. Bestehen nach Auslieferung einer bestimmten Produkttypen-Serie Änderungswünsche des Kunden für die nächste Serie, so gilt dies als Neuversion und bedarf grundsätzlich eines neuen Angebotes von Allplast.

  5. Der ursprüngliche Vertragsschluss bleibt auch dann bestehen, wenn der Kunde Veränderungen von technischen Spezifikationen wünscht. Das dann neu von Allplast zu erstellende Angebot schränkt den Ursprungsvertrag weder ein noch hebt es diesen auf. Soll das modifizierte Angebot beauftragt werden, so ist der Kunde verpflichtet, den Altauftrag schriftlich zu stornieren.

III. Preise

  1. Alle Angebotspreise sind freibleibend und werden auf Eurobasis bzw. der jeweils in Deutschland geltenden Währung erstellt.
  2. Die Preise sind rein netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, zu verstehen. Sie gelten – sofern nicht anders vereinbart - ab jeweiliger Allplast-Produktionsstätte inklusive Verladung, jedoch exklusive Verpackung und Versicherung.
  3. Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung existiert, ist Allplast drei Monate ab Angebotsdatum an die aufgeführten Preise gebunden.

IV. Bemusterung und Freigabe

Muster, Prototypen, Andrucke und Folienfreigabeteile sind nach Kundenvorgaben konstruierte und produzierte Sonderfertigungsprodukte. Die Auftragsbestätigung durch Allplast enthält die kundenseitigen technischen Anforderungen und benötigten Produkteigenschaften. Diese sind vom Kunden zu überprüfen und Allplast schriftlich freizugeben. Die Schriftform für die Freigabe an Allplast gilt insbesondere für Konstruktionen nach IP65 und höher, EX- und MIL-Normenanforderungen.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Bei Erstmustern beginnt die Lieferfrist nach technischer Auftragsklarheit und nach Zahlungseingang der Vorauskosten.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand die Produktionsstätte von Allplast verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch Allplast an den Kunden mitgeteilt ist, wobei hier das Datum der Anzeige der Versandbereitschaft maßgeblich ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Allplast liegen. Dies gilt nur dann, sofern diese nachweislich für die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von erheblicher Bedeutung sind. Treten diese Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten ein, gilt Gleiches analog. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Allplast zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Allplast hat in wichtigen Fällen Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
  4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist Allplast berechtigt, den Kunden nach einer angemessenen Vorankündigungsfrist vertragsgemäß zu beliefern. Es steht Allplast frei, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Falle ist Allplast berechtigt, ohne besonderen Nachweis 40 % des Auftragswertes als Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu fakturieren. Dem Kunden verbleibt der Gegenbeweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens.
  5. Sofern dem Kunden aufgrund einer Verzögerung, die von Allplast verschuldet wurde, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%.vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Unberührt von dieser Regelung bleiben die Rechte nach § VII und VIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  6. Verzögert sich der Versand durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere Annahmeverweigerung), so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die hierdurch entstandenen Lagerkosten oder ersatzweise 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Darüber hinausgehender Schadensersatz, insbesondere Ersatz des Verzugsschadens, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

VI. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Allplast noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
  2. Auf Wunsch des Kunden versichert Allplast die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
  3. Verzögert sich der Versand durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleichwohl verpflichtet sich Allplast auf ausdrücklichen Kundenwunsch, sämtliche Versicherungen im Namen und auf Rechnung für diesen abzuschließen.
  4. Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  5. Allplast ist zu Teillieferungen berechtigt.

VII. Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen und Allplast Fehler sofort schriftlich bekannt zu geben. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Versanddatum, sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  2. Allplast übernimmt eine grundsätzliche Gewährleistung und behält sich die Form hierfür (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) vor. Falls Allplast, aus welchen Gründen auch immer, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht leisten kann oder schuldhaft verzögert, so ist der Kunde berechtigt, eine entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Schadensersatz

Eine Haftung seitens Allplast für Schäden jeder Art auch aufgrund positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsschluß und Delikts ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, oder wegen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht (Kardinalpflicht). In jedem Fall ist die Allplast-Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sollte dieser über dem Auftragswert liegen, so beschränkt sich die Haftung von Allplast auf den Auftragswert. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für von Allplast vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

IX. Recht des Kunden auf Rücktritt/Ausschluss des Kündigungsrechts

  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Allplast die Leistung abschließend und endgültig nicht erbringen kann. Kommt Allplast mit einer Lieferung in Verzug, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
  2. Das Kündigungsrecht des Kunden aus § 649 Satz 1 BGB wird hiermit generell ausgeschlossen. Dieser Ausschluss resultiert aus der Sonderanfertigungsproblematik in Verbindung mit technischem Vorlauf und den speziellen Konstruktionsvorgaben von Kundenseite.

X. Konstruktionsänderungen von Allplast und Toleranzen

Allplast behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen im Sinne von fertigungstechnischen Optimierungen vorzunehmen. Gleichwohl ist Allplast nicht verpflichtet, derartige Optimierungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Materialbedingte Toleranzen nach DIN für technische Werkstoffe bleiben vorbehalten. Vom Kunden veranlasste Änderungen des Produkts sind kostenpflichtig.

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorauskosten/Grundkosten sind nicht skontierungsfähig. Im Übrigen sind die Rechnungen für Serienlieferungen soweit nicht anders vereinbart innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar.
  2. Maßgeblich für Zahlungsfristen ist die Wertstellung auf dem Konto von Allplast. Dies gilt auch bei Scheckzahlungen.
  3. Gerät der Kunde in Verzug, so ist Allplast berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt die in Ziffer IV 7 vereinbarte Lagervergütung.
  4. Mangels besonderer Vereinbarung gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
    • Kosten für Erstmuster oder Prototyp sowie Voraus- und Grundkosten sind sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung und Rechnung beim Kunden fällig.
    • Bei Kundenerstaufträgen für Serienlieferungen entstehen sofortige Kosten in Höhe von 50 % des Auftragswertes, sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die vertragsgegenständlichen Produkte versandbereit sind. Insbesondere bei negativer Bonitätsauskunft des Kunden gilt Vorauskasse mit 8 Tagen und abzüglich 3 % Skonto als vereinbart.
    • Restbeträge aus Anzahlungsrechnungen sind mit 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto, 30 Tage netto, ab Rechnungsdatum fällig.
    • Für den Kunden beschaffte Sondermaterialien (Farben, Strukturen und Dimensionen) sind grundsätzlich zu 100 % im Voraus abzüglich 2 % Skonto und innerhalb 8 Tagen ab Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
    • Werden diese bestellten und bezahlten Sondermaterialien vom Kunden nicht durch Produktionsaufträge abgenommen, hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung des Restwertbetrags; allenfalls hat er Anspruch auf Herausgabe des von ihm bezahlten noch nicht bearbeiteten Sondermaterials.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von Allplast bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum von Allplast (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Allplast im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Allplast als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne Allplast zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Allplast das Miteigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis „Rechnungswert Vorbehaltsware“/ „Rechnungswert anderer verwendeten Waren“ zu. Erlischt das Eigentum von Allplast durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde automatisch seine Eigentumsrechte am neuen Bestand oder der Sache in Höhe des Vorbehaltswaren-Rechnungswertes an Allplast. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich. Die Allplast- Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 bis 6 auf Allplast übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden generell an Allplast abgetreten. Sie dienen, wie die Vorbehaltsware, der Besicherung. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Allplast verkauften Waren, veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren an Allplast abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Allplast Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 zustehen, wird ein entsprechender Miteigentumsanteil an Allplast abgetreten.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, Allplast widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Allplast ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Allplast zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vorzulegen. Allplast steht es frei, dies selbst vorzunehmen. Zur weiteren Forderungs-Abtretung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Factoring wird hiermit explizit ausgeschlossen.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde Allplast unverzüglich in Kenntnis setzen.
  7. Ãœbersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., ist Allplast auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl obliegt Allplast.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Abtretung

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen von Allplast ist für die „Lieferung ab Werk“ das jeweilige Lieferwerk. Bei allen übrigen Lieferungen gilt das Allplast-Lager als Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, München. Allplast kann den Kunden auch an dessen Gerichtsort verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Allplast und dem Kunden findet deutsches, unvereinheitlichtes Recht, insbesondere das BGB und das HGB, Anwendung.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

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